Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten – soweit nicht schriftlich anders vereinbart – für die Dienstleistungen der Stevens Fahrschule. Sie werden mit der Anmeldung zum Unterricht, zu Kursen und Veranstaltungen (mündlich, schriftlich, telefonisch, online), oder mit dem Beginn resp. dem Antritt zur Ausbildung als verbindlich anerkannt.
Solltest du dazu Fragen haben, darfst du uns gerne kontaktieren.
Fahrlehrer
Der Fahrlehrer ist im Besitz des Fahrlehrerausweises zur Erteilung von gewerbsmässigem theoretischem und praktischem Fahrunterricht. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages stellt jedoch keine Garantie für die Erlangung des Führerausweises dar.
Fahrstunden
Eine Fahrlektion dauert 60 Minuten, 90 Minuten oder 120 Minuten und besteht aus: Instruktionen, praktischem Fahren, Schlussbesprechung und neuer Terminfindung. Die Unterrichtssprache ist Schweizerdeutsch oder Hochdeutsch.
Zahlungsbedingungen
Die Fahrstundenpreise können jederzeit und ohne Vorankündigung angepasst werden. Es gilt der Fahrstundenpreis zur Zeit der Anmeldung für die gesamte Ausbildung.
Die Fahrstunden und sämtliche Paketangebote sind jeweils zu Beginn der Fahrstunde in bar oder per TWINT zu begleichen.
Es wird maximal 1 Fahrstunden auf Kredit gewährt. Erfolgte bei der nächsten Lektion keine Bezahlung, werden keine weiteren Fahrstunden erteilt, bis die Fahrstunde komplett beglichen worden ist. Stevens Fahrschule kann nicht für Drittforderungen (z.B. Prüfungsgebühren Strassenverkehrsamt) verantwortlich gemacht werden.
Eine Zahlung auf Rechnung wie auch eine Ratenzahlung ist NICHT möglich.
Sind vor Beginn der Führerprüfung nicht alle Leistungen bezahlt, kann die Prüfung nicht absolviert werden. In diesem Fall gehen die Kosten für die entfallene(n) Fahrlektion(en) vollumfänglich zu Lasten des Fahrschülers. Dasselbe gilt für die Prüfungsgebühren, welche separat und direkt vom Strassenverkehrsamt in Rechnung gestellt werden.
Gutscheine
Sämtliche Gutscheine sowie Rabattcoupons/-codes können pro Person und/oder pro Abonnement nur einmal eingelöst werden. Wenn nicht anders darauf vermerkt, sind Gutscheine 6 Monate gültig – danach besteht kein Anspruch auf jegliche Leistung von der Stevens Fahrschule. Barauszahlungen sind nicht möglich.
Einzellektionen und Abonnements
Im Vergleich zu Einzellektionen kann mit den Abonnements aufgrund des Skaleneffekts (Planungssicherheit, Auslastung, Konstanz, etc.) ein günstigerer Lektionspreis gewährleistet werden. Abonnements sind zeitlich begrenzt, massgebend dafür ist das Verkaufsdatum.
Die Gültigkeitsdauer der Abonnements betragen 12 Monaten.
Die Abonnements sind personenbezogen und nicht übertragbar. Nicht in Anspruch genommene Lektionen verfallen mit Ablauf der Abonnementsdauer und müssen nicht rückerstattet werden. Termine sind entsprechend frühzeitig mit dem Fahrlehrer zu vereinbaren.
Fahrschulfahrzeug
Der praktische Fahrunterricht wird auf einem dafür ausgerüsteten Fahrschulfahrzeug erteilt. In Ausnahmefällen (z.B. Service, Panne, etc.) kann es zum Einsatz eines anderen geeigneten Fahrzeugs kommen. Der Fahrstundenpreis ändert sich deswegen nicht.
Lernfahrausweis
Ein gültiger Lernfahrausweis ist während jeder Fahrlektion mitzuführen. Ist der Ausweis nicht vorhanden oder wurde vergessen, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Alternativ kann der Ausweis zu Hause abgeholt werden. Die dafür benötigte Zeit geht zu Lasten des Fahrschülers.
Administrationspauschale bei Fahrlektionen (Kat.B)
Die Kosten für die Administrationspauschale belaufen sich einmalig auf Fr. 90.-.
Der Fahrschüler ist damit während der gesamten Ausbildung durch die Stevens Fahrschule versichert. Bei einem Schadenfall entstehen keine Kosten bezüglich Selbstbehalts.
In dieser Pauschale ebenfalls eingeschlossen sind Prüfungsanmeldungen, Vorbereitungen und Nachbereitungen aller Fahrstunden.
Versicherung
Die Fahrschülerin und der Fahrschüler ist während den Fahrstunden durch die Stevens Fahrschule versichert. Bei einem Schadenfall entstehen keine Kosten bezüglich Selbstbehalts.
Steht der Fahrschüler bei einem Schadenfall unter Medikamenten- resp. Drogen- oder Alkoholeinfluss, kann die Versicherung Regress nehmen. Sämtliche Kosten gehen dann zu Lasten des Fahrschülers.
Abmeldungen
Verspätungen und Absenzen
Bei Verspätungen ist die Stevens Fahrschule umgehend telefonisch zu benachrichtigen. Verlorene Zeit geht zulasten des Kunden. Sofern der Kunde über die Verspätung nicht informiert oder zum vereinbarten Termin nicht erscheint, ist die Stevens Fahrschule nach einer Wartezeit von max. 15 Minuten nicht verpflichtet, länger zu warten. In diesem Fall wird die Lektion vollumfänglich verrechnet.
Praktische Prüfung und Anmeldung
Die Fahrlehrer der Stevens Fahrschule melden die Fahrschülerinnen und Fahrschüler zur praktischen Führerprüfung an, sobald diese die Prüfungsreife erreicht haben. Eine Anmeldung zur praktischen Prüfung erfolgt erst nach erfolgreichem Bestehen einer internen Probeprüfung. Jede Fahrschülerin und jeder Fahrschüler hat das Recht, sich selbst – ohne Zustimmung des entsprechenden Fahrlehrers – privat an die praktische Führerprüfung anzumelden. Jedoch hat die Fahrschülerin oder der Fahrschüler in diesem Fall selbst für ein geeignetes Prüfungsfahrzeug und eine entsprechende Begleitperson für den Prüfungstag zu sorgen.
Alkohol, Medikamente und Drogen
Bestehen berechtigterweise Zweifel an der Fahrfähigkeit einer Fahrschülerinnen oder Fahrschülers (insbesondere wegen Müdigkeit, Krankheit, unzureichender psychischer Verfassung, Drogen oder Alkoholeinfluss, mangelnder Konzentrationsfähigkeit, etc.) wird die Lektion umgehend durch den Fahrlehrer abgebrochen. Die Lektion gilt als bezogen. Die Fahrschülerinnen / Fahrschüler hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Lektion.
Bussen
Bussgelder, welche auf eindeutiges Verschulden des Fahrschülers hinweisen, gehen zu Lasten des Fahrschülers.
Kurse
Kündigung und Beendigung
Falls die Geschäftsbeziehung durch die Fahrschule aus wichtigem Grund gekündigt wird, verfallen die erworbenen, nicht in Anspruch genommenen Lektionen. Eine Rückerstattung ist nicht zwingend.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Fahrschüler die Ausbildung beendet. Die erworbenen, aber noch nicht in Anspruch genommenen Lektionen verfallen und müssen nicht rückerstattet werden.
Anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen zwischen Fahrschüler und Fahrschule unterstehen Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Fahrschule. Die Fahrschule hat das Recht, den Fahrschüler bei jedem anderen zuständigen Gericht einzuklagen.
Stand der AGB 10.04.2024, Stevens Fahrschule